ALLGEMEINE GESCHÄFTS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN FÜR PRODUKTE, SERVICES UND DIENSTLEISTUNGEN DER ASECUS AG
1. Gegenstand
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der Asecus AG sind mit der schriftlichen oder mündlichen Bestellung/Auftragserteilung durch den Kunden verbindlich. Diese Regelungen bilden die Grundlage für alle an Asecus AG erteilten Aufträge, soweit im Einzelfall keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn diese von Asecus AG schriftlich akzeptiert worden sind.
2. Erfüllungsort, Übergang von Nutzen und Gefahr
Erfüllungsort ist der Hauptsitz der Asecus AG (CH-8320 Fehraltorf). Entsprechend erfolgen sämtliche Lieferungen ab Werk.
Der Uebergang von Nutzen und Gefahr auf den Kunden erfolgt im Zeitpunkt der Lieferung der bestellten Ware oder der Teillieferung an den Kunden.
3. Lieferung
Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Die in der Auftragsbestätigungen genannten Termine sind nicht verbindlich.
Für den Fall dass in einem zusätzlichen Vertrag, eine ausdrücklich verbindlichen Liefertermin oder Lieferfrist vereinbart wurde gilt:
- Wird eine approximative Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der von Asecus AG ausgestellten Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind möglich.
- Lieferverzögerungen aufgrund von unverschuldeten Lieferproblemen berechtigen den Kunden – nach Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 30 Tagen – auf die Lieferung der betreffenden Geräte zu verzichten. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist jedoch ausgeschlossen. Asecus AG wird den Kunden über sich abzeichnende Lieferverzögerungen umgehend informieren und geeignete Ersatzlösungen anbieten. Im übrigen gelten für den Lieferverzug die gesetzlichen Bestimmungen.
Ohne vorherige Rücksprache mit Asecus AG darf der Kunde die Annahme der gelieferten Produkte weder verweigern, noch die Produkte zurücksenden. Davon ausgenommen bleibt falsch gelieferte Ware.
Ändert Asecus AG in der Zeit zwischen dem bestätigten Lieferdatum und einem durch den Kunden geänderten Lieferdatum die Preise, werden dem Kunden die neuen Preise berechnet, sofern diese höher sind. Auf eine Preissenkung infolge eines Lieferaufschubes hat der Kunde keinen Anspruch.
Änderungen oder Aufschub sind nur nach schriftlicher Zustimmung durch Asecus AG verbindlich. Nach Auslieferung oder nach Mitteilung der Lieferbereitschaft sind diese nicht mehr möglich.
Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt (Feuer, Unglücksfall, Erdbeben, Streik, politische Unruhen, Krieg, Epedemie, Pandemie, etc.), berechtigen den Kunden nicht zur Änderung der Bestellung oder zum Rücktritt vom Vertrag. In solchen Fällen ist einvernehmlich eine angemessene Nachfrist zu verabreden. Eine Schadenersatz wird für diesen Fall gegenseitig wegbedungen.
Bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden erlischt jede Lieferverpflichtung von Asecus AG.
4. Preise / Zahlungsbedingungen
Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken, netto, ab Werk exklusive Mehrwertsteuer, zuzüglich Transportkosten.
Die Rechnungsstellung erfolgt mit der Lieferung der Produkte. Soll die Lieferung auf Veranlassung des Kunden zu einem späteren Termin erfolgen, so wird die Rechnung mit Anzeige der Lieferbereitschaft zur Zahlung fällig.
Bei Bestellungen, die den Betrag von netto CHF 50’000.– übersteigen, erfolgt die Verrechnung zu folgenden Zeitpunkten:
50% des Betrages bei Auftragsbestätigung, als Vorauszahlung
40% des Betrages bei Lieferung der Produkte/Leistungen
10% des Betrages nach Abnahme
Die letzte Tranche ist nach Abnahme, spätestens 30 Tage nach Meldung der Fertigstellung durch Asecus AG, zur Zahlung fällig.
Die Rechnungsbeträge sind rein netto, innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum zahlbar. Zahlungsverzug berechtigt Asecus AG, noch ausstehende weitere Lieferungen einzustellen, gemietete oder noch nicht bezahlte Produkte zurückzunehmen und nebst dem geschuldeten Kaufpreis unter Anrechnung der zurückgenommenen Komponenten Zinsen zu verlangen.
5. Rücktritt/Annullation
Asecus tritt als Reseller auf und kann bestellte Produkte, Services, Lizenzen, etc. den Herstellern nicht zurückgeben. Bei einer Annullierung einer Bestellung verpflichtet sich der Kunde 100 % des Bestellbetrages zu entrichten.
6. Installation, Inbetriebnahme
Die Installation und Inbetriebnahme der Produkte wird von Asecus AG durchgeführt und entsprechend der individuellen Offertstellung zu einem Festpreis oder nach Aufwand berechnet.
Bei Installation durch Asecus AG innerhalb der Schweiz, ist der Transport im Installationspreis inbegriffen. Der Gefahrenübergang erfolgt mit dem Übergang des Besitzes auf den Kunden.
Die Installationskosten richten sich nach dem offerierten Wert. Erweiterungen werden nach Aufwand verrechnet. Die Verrechnung einer Pauschale erfolgt unter der Voraussetzung, dass alle bauseitigen Installationen, Telecom-Leitungen und EDV-Systeme betriebsbereit sind, und dass die gesamte Lieferung auf einmal erfolgen kann. Soweit diese Voraussetzungen zum Installationszeitpunkt nicht gegeben sind, oder falls nicht vorhersehbare Zusatzarbeiten anfallen, wird der zusätzliche Aufwand gesondert verrechnet.
Der Kunde sorgt rechtzeitig für geeignete Räume am Installationsort, welche zum Zeitpunkt der Lieferung für die voraussichtliche Installationsdauer den Installationsvorschriften zu genügen haben. Der Kunde wird auf seine Kosten zum Installationstermin die entsprechenden Verbindungsleitungen bereitstellen lassen, welche durch den Lieferanten derselben getestet sind. Die Arbeiten erfolgen während der normalen Arbeitszeit. Für vom Kunden angeordnete Arbeiten ausserhalb dieser Zeit werden entsprechende Zuschläge berechnet.
Verzögert sich die Inbetriebnahme aus Gründen, die ausserhalb des Einflussbereiches von Asecus AG liegen, um mehr als 30 Tage nach Meldung der Fertigstellung durch Asecus AG, so gilt die Anlage als in Betrieb bzw. als abgenommen.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung einschliesslich aller Nebenkosten Eigentum von Asecus AG. Asecus AG ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt im dafür zuständigen Register eintragen zu lassen und notfalls Vermieter oder andere gegenüber dem Kunden möglicherweise Zugriffsberechtigte über das Eigentum der Asecus AG an den Produkten zu informieren. Der Kunde verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenkosten die Produkte weder zu Eigentum noch zu Besitz auf Dritte zu übertragen, noch sie zu verpfänden oder sonstwie über diese zu verfügen, als zum vertraglichen Gebrauch notwendig und zulässig.
Bis zur vollständigen Bezahlung von Kaufpreis und Nebenkosten hat der Kunde die Produkte auf eigene Rechnung zu versichern und Asecus AG jeden Standortwechsel vorgängig anzuzeigen.
8. Garantie
Asecus tritt beim Verkauf von Produkten, Services sowie zugehörige Lizenzen und Wartungsverträge als Reseller der jeweiligen Hersteller auf. Für die Eigenschaften der Produkte/Services und ihre Funktionalität übernimmt Asecus keine Garantien und lehnt jede Haftung ab. Hier gelten die entsprechenden Lizenzvereinbarungen und Garantien zwischen dem Hersteller und dem Endkunden.
Die Garantiedauer entspricht derjenige des Herstellers. Innerhalb dieser Garantiefrist leistet Asecus AG für alle auf Materialfehler oder mangelhafte Ausführung zurückzuführenden Mängel kostenlosen technischen Support für den Kunden.
Eine über die hier aufgeführte Garantiepflicht hinausgehende Garantieleistung ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf kostenlosen technischen Support erlischt, wenn Mängel auf unsachgemässe Bedienung oder Nichteinhalten der Installations-, Reparatur- und Betriebsvorschriften durch den Kunden zurückzuführen sind oder wenn Mängel durch Einflüsse von Fremdprodukten entstanden sind.
9. Haftungsausschluss
Asecus AG haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die beim Kunden oder dessen Personal im Umgang mit den gelieferten Produkten entstehen. Asecus AG haftet für seine Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Personen und Sachschäden. Soweit gesetzlich zulässig, schliesst Asecus AG die Haftung für jegliche indirekten Schäden und Mangelfolgeschäden wie entgangener Gewinn etc. vollumfänglich aus. Die Haftung für direkte Schäden ist auf den Auftragswert der Dienstleistung bis maximal CHF 50’000.00 beschränkt. Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Schäden der Firma umgehend zu melden.
Jede Haftung von Asecus AG für die Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Installation und dem Betrieb der Produkte beim Kunden ist ausgeschlossen, sofern der Kunde Asecus AG nicht ausdrücklich auf das Bestehen von Vorschriften hingewiesen hat, oder diese Asecus AG allgemein bekannt sein müssten.
10. Technische Unterlagen
Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Reproduktionen, Preislisten und Leistungsangaben, etc., enthalten nur Annäherungswerte. Sie sind nur verbindlich, wenn diese Gegenstand einer konkreten Offerte bilden. Darüber hinaus bleiben technische Änderungen, die dem Fortschritt dienen, vorbehalten.
Von Asecus AG erstellte Unterlagen bleiben, sofern nicht anders vereinbart, Eigentum von Asecus AG und dürfen ohne deren Genehmigung nicht reproduziert oder an Dritte weitergegeben werden.
11. Abwerbung
Die Abwerbung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen in irgendeiner Form von an der Auftragserfüllung beteiligten Personen der Asecus AG bedarf des gegenseitigen schriftlichen Einverständnisses. Als solche Personen gelten Mitarbeiter im Anstellungsverhältnis sowie beigezogene Beauftragte.
Diese Einschränkung gilt während der Auftragsdauer und während eines Jahres nach Beendigung des Anstellungs- oder Auftragsverhältnisses.
12.Ausfuhr
Die Ausfuhr der gelieferten Ware ist gemäss einer der Abteilung für Ein- und Ausfuhr des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes gegenüber eingegangenen Verpflichtung nur mit Bewilligung dieser Amtsstelle gestattet. Diese Auflage geht hiermit auf den Kunden über und ist bei Weitergabe der Produkte wiederum zu überbinden.
13. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall, eine der ursprünglichen Bestimmung nahekommende neue Vereinbarung zu treffen.
14. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Auf die vorliegenden Regelungen ist schweizerisches Recht anwendbar.
Gerichtsstand für Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertrag ergeben, ist das am Hauptsitz der Asecus AG (CH-8320 Fehraltorf) zuständige Gericht.
23.3.2020